AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der K & C Security Service GmbH (gültig ab 01.04.2025)
1. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragsgebers mit dem Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: K&C Security Service GmbH)
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Unternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers die ihm übertragende Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.
2. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutz, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistung ausgeübt werden.
(2) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit der Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfe bedient. Die Auswahl des beschäftigen Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.
(3) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
3. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/ der Alarmplan maßgebend. Sie/ er enthält, die Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplans bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
4. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die K&C Security Service GmbH im Rahmen der Ziffer 11. Der Auftraggeber gibt der Firma K&C Security Service GmbH die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenveränderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.
5. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmen mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führt jedoch nicht zum Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht angemessener Zeit – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
6. Auftragsdauer
(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist – ein Jahr. Ist der Auftrageber Unternehmer und wird der Vertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
(2) Jeweils 3 Monate vor Ende der Jährlichen Verlängerung besteht ein Kündigungsrecht.
7. Ausführung durch andere Unternehmen
Die K&C Security Service GmbH ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO besitzen und zuverlässig sind. Soweit keine anderen vertraglich Bestimmungen bestehen.
8. Unterbrechung der Bewachung
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann die K&C Security Service GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
9. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt die K&C Security Service GmbH das Revier auf, so ist diese ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
(3) Für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung schuldet der Auftraggeber den Ersatz sämtlicher, der Firma K&C Security GmbH im Hinblick auf die Durchführung des Auftrages bereits entstandener Kosten einschließlich der Kosten für bereitgehaltenes Personal.
(4) Für den Fall der Kündigung vor Vertragsbeginn schuldet der Auftraggeber
(4.1) im Falle einer Beauftragung für ein einmaliges „Eventereignis“ (Tagesevent oder Wochenevent) werden bei Kündigung bis zu 4 Wochen vor Vertragsbeginn 20% der Auftragssumme, unter 4 Wochen 50% der Auftragssumme und bei Kündigung ab 1 Tag vor Vertragsbeginn 100% fällig.
(4.2) im Falle einer Dauerbeauftragung über einen längeren Zeitraum, länger als einen Monat, werden bei Kündigung von 4 Wochen vor Vertragsbeginn 20%, unter 4 Wochen vor Vertragsbeginn 50% der monatlichen Auftragssumme und bei Kündigung ab 1 Tag vor Vertragsbeginn 100% der monatlichen Auftragssumme fällig.
10. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
11. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der K&C Security Service GmbH für Schäden, die von ihr selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn nicht wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle der Behauptung eines späteren Zeitpunktes der Kenntniserlangung obliegt für den Nachweis hierfür die vollständige Beweispflicht dem Auftraggeber.
(2) Die K&C Security Service GmbH haftet über die Haftungshöchstgrenzen nach Absatz (4) hinaus für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der K&C Security Service GmbH selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(3) Die Haftung der K&C Security Service GmbH bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, maximal auf die in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt.
(4) Die in Absatz (1) genannten Höchstsummen betragen:
EUR 3.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres stehen die genannten Beträge 3-fach zur Verfügung (für Umweltrisiken 1-fach).
Im Rahmen der o.g. Versicherungssumme stehen zur Verfügung:
2.500.000,00 für Umwelthaftpflichtschäden.
250.000,00 EUR für Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln, Codekarten und Transpondern.
Wegen Beschädigung und/oder Vernichtung bewachter Sachen
250.000,00 EUR für Vermögensschäden insbesondere nach gültigem Datenschutzrecht (siehe BDSG).
250.000,00 EUR für Bearbeitungs- / Tätigkeitsschäden.
Wegen Schäden an zur Durchführung der Bewachung überlassener Sachen
250.000,00 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf 500.000 EUR je Versicherungsjahr wegen Abhandenkommens bewachter Sachen
Mitversichert ist im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen zu betrieblichen Zwecken.
Grundlage des Versicherungsschutzes sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie besondere Bedingungen, wie sie für das versicherte Risiko üblich sind.
(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen nachdem der Anspruchsberechtigte seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der K & C Security Service GmbH geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(6) Schadenersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt.
(7) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der K&C Security Service GmbH. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet. Haftpflichtansprüche innerhalb einer Frist von 7 Tagen gemäß Ziffer 10. (5) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der K&C Security Service GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendung, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum zu entrichten. Für den Fall, dass die Rechnung später als drei Tage nach dem ausgewiesenen Rechnungsdatum bei dem Auftraggeber eingeht, ist dies unverzüglich nach Erhalt der Rechnung gegenüber der K&C Security Service GmbH mitzuteilen. Erfolgt eine entsprechende Meldung nicht, gilt die Rechnung als rechtzeitig zugegangen.
(2) Bei Veranstaltungen hat der Auftraggeber für die Verpflegung des von der K&C Security Service GmbH eingesetzten Personals Sorge zu tragen. Für den Fall, dass der jeweilige Veranstaltungsort mehr als 60 km von dem Betriebssitz des Auftraggebers entfernt ist, hat der Auftraggeber für sämtliche angefallenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 0,50 €/pro gefahrenen Kilometer zu erstatten.
(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der K&C Security Service GmbH nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstige o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welchen Kostenfaktor in welchen Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.
15. Vertragsbeginn / Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für die K&C Security Service GmbH von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem, dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
16. Höhere Gewalt
(1) Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z.B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrungen, eine Maßnahme der Regierung oder ähnliche Umstände, vertragliche Verpflichtungen, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung vorübergehend suspendiert.
(2) Die Parteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.
17. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht getstattet, Mitarbeiter des K&C Security Service GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch nach 6 Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
18. Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 / (Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2)Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit.f), Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages und / oder seiner Anlagen oder künftigen Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Auftraggeber die unwirksame Klausel durch eine andere ersetzen wird, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund, der Sitz der Betriebsleitung der K&C Security Service GmbH. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
21. Schlussbestimmung
Die AGB sind, soweit nicht anders vereinbart, Grundlage jedes Vertrages bzw. Auftrages. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten wahrgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personalbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

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